01 / LINEAR
Gleiche Monatsbeträge über die Nutzungsdauer.
Die abschreibungsfähigen Kosten werden gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Im Anschaffungsjahr vermindert sich der Jahresbetrag um ein Zwölftel für jeden vollen Monat vor dem Anschaffungsmonat.
02 / NUTZUNGSDAUER
AfA-Tabellen sind ein wichtiges Hilfsmittel.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer hängt vom Wirtschaftsgut ab. Die amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums dienen als Schätzhilfe; besondere tatsächliche Umstände können abweichen.
03 / DEGRESSIV 2026
Vom jeweiligen Buchwert abschreiben.
Für begünstigte bewegliche Anlagegüter im gesetzlichen Anschaffungszeitraum kann ein unveränderlicher Prozentsatz vom Buchwert verwendet werden. Er darf höchstens das Dreifache des linearen Satzes und höchstens 30 Prozent betragen. Auch hier gilt im Erstjahr die Monatskürzung.
04 / METHODENWECHSEL
Einmalig von degressiv zu linear.
Ein Wechsel zur linearen AfA ist zulässig. Dann werden Restbuchwert und Restnutzungsdauer verwendet. Der Rechner wechselt optional in dem Jahr, in dem der lineare Restbetrag höher als der degressive Betrag wird.
05 / NICHT ENTHALTEN
Kein Ersatz für die Steuerberechnung.
GWG-Regeln, Sammelposten, Sonderabschreibungen, Investitionsabzugsbetrag, Elektrofahrzeug-AfA, Gebäude, Leistungs-AfA, private Nutzungsanteile, Umsatzsteuerfragen und abweichende Wirtschaftsjahre sind nicht enthalten.